Erweitertes Führungszeugnis

Allgemeine Infos

Wer muss ein EFZ vorlegen?

Alle ehrenamtlichen Mitarbeitenden über 16 Jahren, die bei einer GJW Veranstaltung ab einer Übernachtung mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, müssen vor Beginn der Maßnahme ein Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) vorlegen.

Wie beantragst du ein EFZ?

Das GJW stellt seinen Mitarbeitenden eine Bescheinigung über die ehrenamtliche Mitarbeit aus. Mit deinem Personalausweis/Reisepass und der Ehrenamtsbescheinigung beantragst du dann kostenlos ein EFZ. Sollte es dabei Fragen geben, kannst du das GJW-Büro direkt anrufen: 06426- 928 134.

Wem muss das EFZ vorgelegt werden?

Binnen der ersten 3 Monate nach Ausstellung des EFZ muss es entweder

  • der GJW Vertrauensperson (Adresse siehe EFZ Flyer)
  • oder einer/einem ordinierten Mitarbeiter/in einer Gemeinde des Bundes Ev.-Freikirchlicher Gemeinden in  Deutschland K.d.ö.R. vorgelegt werden (Formular 01 und Formular 02).

Du hast bereits in deiner Gemeinde eine EFZ vorgelgt?

Diesen erbrachten Nachweis erkennen wir für die Dauer von drei Jahren an. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Datum der Vorlage in deiner Gemeinde und muss von einem ordinierten Mitarbeitenden schriftlich bestätigt werden (Formular 01 und Formular 03).

Welche formalen Anforderungen gibt es?

  • Das vorgelegte EFZ darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Nach Ablauf von fünf Jahren hat die/der Mitarbeitende erneut ein EFZ vorzulegen.
  • Das EFZ wird auf Eintragungen nach den Paragrafen § 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des StGB geprüft. Der Umfang der relevanten Paragrafen kann an den aktuell üblichen Stand angepasst werden.